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Steuerfreibetrag 2024
Allgemein29. Juni 2026· 7 Min. Lesezeit

Steuerfreibetrag 2024

Von Redaktion aktie.com

Steuerfreibetrag 2024: Sparer-Pauschbetrag, Freistellungsauftrag und wie Anleger Steuern sparen

Der Sparer-Pauschbetrag liegt 2024 bei 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und realisierte Gewinne steuerfrei. Wer einen Freistellungsauftrag bei der Bank einrichtet, vermeidet den automatischen Abzug der Abgeltungsteuer und muss sich das Geld nicht später über die Steuererklärung zurückholen.

Was ein Steuerfreibetrag für Kapitalanleger bedeutet

Ein Steuerfreibetrag ist ein Betrag, bis zu dem Einkünfte steuerfrei bleiben. Erst der Teil, der diesen Freibetrag übersteigt, wird besteuert. Das unterscheidet ihn von einer Freigrenze, bei der nach dem Überschreiten der gesamte Betrag steuerpflichtig wird. Beim Steuerfreibetrag 2024 für Kapitalvermögen heißt der relevante Wert Sparer-Pauschbetrag.

Definition und Erklärung des Begriffs

Die Definition ist klar: Bis zur festgelegten Grenze fallen auf Kapitalerträge keine Steuern an. Der Sparer-Pauschbetrag deckt sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen ab, also Zinsen vom Tagesgeld, Dividenden aus Aktien und Ausschüttungen aus Fonds und ETFs.

Abgrenzung zum früheren Sparerfreibetrag

Bis 2008 trennte das Steuerrecht zwischen dem Sparerfreibetrag und einem Werbungskosten-Pauschbetrag. Diese beiden Beträge wurden zusammengelegt. Heute bündelt der Sparer-Pauschbetrag beide Funktionen. Der alte Sparerfreibetrag taucht in vielen Ratgebern weiterhin auf, gemeint ist aber dieselbe Sache.

Höhe des Sparer-Pauschbetrags 2024

Seit 2023 gelten die aktuellen Werte. Davor lag der Freibetrag bei 801 Euro für Einzelpersonen und 1.602 Euro für Paare. Mit der Anhebung steht Privatanlegern nun mehr steuerfreies Volumen zur Verfügung.

  • Ledige: 1.000 Euro pro Kalenderjahr
  • Ehepaare (Zusammenveranlagung): 2.000 Euro pro Kalenderjahr
  • Frühere Werte bis 2022: 801 Euro bzw. 1.602 Euro

Was unter den Freibetrag fällt

Der Sparerpauschbetrag gilt für alle Kapitaleinkünfte. Dazu zählen Zinsen, Dividenden, Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren sowie Erträge aus Investmentfonds. Auch Erträge aus bestimmten Rentenversicherungen können darunterfallen, sofern sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten.

Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge

Auf Kapitalerträge oberhalb des Freibetrags fällt die Abgeltungsteuer an. Sie beträgt 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Wer keiner Kirche angehört, zahlt mit dem Solidaritätszuschlag einen effektiven Steuersatz von 26,375 Prozent.

Wie die Kapitalertragsteuer einbehalten wird

Die Bank zieht die Kapitalertragsteuer automatisch ein und führt sie ans Finanzamt ab. Diese sogenannte Abgeltungswirkung bedeutet: Mit dem Abzug sind die Steuern auf die betreffenden Einkünfte erledigt. Eine Angabe in der Steuererklärung ist dann meist nicht mehr nötig.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer im Detail

Der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent wird auf die Abgeltungssteuer berechnet, nicht auf die Erträge selbst. Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der Steuerschuld. Banken fragen die Konfession über die Steuer-ID ab und behalten die Kirchensteuer direkt ein.

Der Freistellungsauftrag als zentrales Werkzeug

Mit einem Freistellungsauftrag weisen Sie Ihre Bank an, Kapitalerträge bis zur Höhe des Freibetrags nicht zu besteuern. Ohne Freistellungsauftrag zieht das Institut die Abgeltungsteuer ab dem ersten Euro ein. Sie müssten sich zu viel gezahlte Steuern dann über die Einkommensteuererklärung zurückholen.

So funktioniert der Auftrag in der Praxis

Der Freistellungsauftrag wird direkt bei der jeweiligen Bank oder Sparkasse gestellt. Online erledigen Sie das meist über den Menüpunkt Steuerinfos oder einen ähnlichen Bereich im Konto. Sie geben den Betrag an, bis zu dem Erträge freigestellt werden sollen. Die Steuer-ID ist dabei zwingend erforderlich.

Freistellungsaufträge bei mehreren Banken aufteilen

Wer Konten und Depots bei verschiedenen Instituten hat, darf den Sparer-Pauschbetrag aufteilen. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Freibetrag nicht überschreiten. Bei einem Single sind das also insgesamt 1.000 Euro, verteilt nach eigener Einschätzung über die einzelnen Banken.

Ein Beispiel: Sie erwarten bei der Hausbank 600 Euro Zinsen und bei einem Online-Broker 400 Euro Dividenden. Dann stellen Sie 600 Euro bei der ersten und 400 Euro bei der zweiten frei. Das Gesamtfreistellungsvolumen bleibt bei 1.000 Euro.

Wann sich eine Anpassung lohnt

Verschiebt sich die Verteilung Ihrer Erträge über das Jahr, sollten Sie die Freistellungsaufträge anpassen. Bestehende Aufträge lassen sich jederzeit ändern oder löschen. Ein zu niedrig angesetzter Freistellungsauftrag kostet Sie unnötig Liquidität, weil die Bank dann Abgeltungsteuer einbehält.

Steuern sparen mit Aktien, ETFs und Fonds

Wer Vermögen aufbaut, sollte den Freibetrag konsequent nutzen. Steuern sparen mit Aktien beginnt damit, den Sparer-Pauschbetrag auszuschöpfen, bevor Sie überhaupt Abgeltungsteuer zahlen. Bei einer Dividendenrendite von drei Prozent reicht ein Depot von rund 33.000 Euro, um den Freibetrag eines Singles allein mit Dividenden zu füllen.

Erträge gezielt im Kalenderjahr steuern

Realisierte Gewinne aus Aktien zählen zu den Kapitalerträgen. Sie können Verkäufe so timen, dass der jährliche Freibetrag möglichst voll genutzt wird. Wer den Sparer-Pauschbetrag in einem Jahr nicht ausschöpft, verliert ihn. Ein Übertrag in das nächste Kalenderjahr ist nicht möglich.

Investmentfonds und die Teilfreistellung

Bei Investmentfonds und ETFs gilt eine zusätzliche Teilfreistellung. Bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent der Erträge von vornherein steuerfrei, unabhängig vom Sparer-Pauschbetrag. Erst der verbleibende Anteil wird mit dem Freibetrag verrechnet und danach besteuert.

Verluste verrechnen und Steuern senken

Verluste aus Wertpapiergeschäften lassen sich mit Gewinnen verrechnen. Die Bank führt dafür Verlustverrechnungstöpfe, getrennt nach Aktien und sonstigen Kapitalerträgen. Verluste aus Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden, eine wichtige Regel im deutschen Steuerrecht.

Verluste über die Bankgrenze hinweg nutzen

Haben Sie bei einer Bank Verluste und bei einer anderen Gewinne, fordern Sie bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung an. Mit dieser Bescheinigung machen Sie die Verluste in der Steuererklärung geltend. Das Finanzamt verrechnet die Beträge dann institutsübergreifend.

Steuererklärung und Günstigerprüfung

Trotz Abgeltungswirkung kann sich die Angabe der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung lohnen. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, beantragen Sie die Günstigerprüfung. Das Finanzamt rechnet dann mit Ihrem niedrigeren Satz und erstattet zu viel gezahlte Abgeltungssteuer.

Wann die Günstigerprüfung Sinn ergibt

Besonders Rentner und Personen mit geringem Einkommen profitieren. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 11.784 Euro im Jahr 2024, kann die gesamte Abgeltungsteuer zurückkommen. Die Prüfung erfolgt nur auf Antrag in der Steuererklärung.

Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung

Wer dauerhaft so wenig verdient, dass keine Steuern anfallen, beantragt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beim Finanzamt. Diese NV-Bescheinigung legen Sie der Bank vor. Dann werden Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrags ebenfalls ohne Abzug der Abgeltungsteuer ausgezahlt.

Für wen sich die NV-Bescheinigung eignet

Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung richtet sich an Menschen mit niedrigen Einkünften, häufig in der Rente. Sie gilt in der Regel für drei Jahre. Wer hohe Kapitalerträge erwartet, aber kaum andere Einkünfte hat, spart sich damit den Umweg über die Steuererklärung.

NV-Bescheinigung und Rentenversicherungen

Bezieher von Leistungen aus Rentenversicherungen, deren Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, können die Bescheinigung ebenfalls nutzen. Die DRV als gesetzlicher Rententräger meldet Rentenbezüge ans Finanzamt. Eine NV-Bescheinigung verhindert den unnötigen Abzug auf Kapitaleinkünfte.

Besondere Konstellationen und Ausnahmen

Neben dem Standardfall gibt es einige Ausnahmen, die Anleger kennen sollten. Bei sogenannten Tafelgeschäften, also dem anonymen Erwerb von Wertpapieren am Bankschalter, greift weder Freistellungsauftrag noch der reguläre Abzug in gewohnter Form.

Tafelgeschäfte und ihre Besteuerung

Bei Tafelgeschäften behält die Bank einen erhöhten Steuersatz ein, weil die Steuer-ID des Kunden nicht hinterlegt ist. Ein Freistellungsauftrag lässt sich hier nicht anwenden. Wer betroffen ist, holt sich zu viel gezahlte Beträge über die Steuererklärung zurück.

Freistellung bei Gemeinschaftskonten

Ehepaare mit einem gemeinsamen Konto können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über 2.000 Euro erteilen. Bei getrennten Depots verteilen sie das Volumen flexibel. Die Bank verrechnet die Erträge beider Partner mit dem gemeinsamen Freibetrag.

Wichtige Begriffe rund um den Sparer-Pauschbetrag

Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kapitalvermögen tauchen mehrere Begriffe auf, die oft verwechselt werden. Eine kurze Übersicht schafft Klarheit:

  • Sparer-Pauschbetrag: Der jährliche Freibetrag von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro.
  • Freistellungsauftrag: Der Auftrag an die Bank, Erträge bis zum Freibetrag steuerfrei zu stellen.
  • Nichtveranlagungs-Bescheinigung: Bescheinigung für Anleger mit Einkünften unter dem Grundfreibetrag.
  • Abgeltungsteuer: Die pauschale Steuer von 25 Prozent auf Kapitaleinkünfte.

Werbungskosten und der Pauschbetrag

Tatsächliche Werbungskosten lassen sich bei Kapitaleinkünften seit der Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr gesondert absetzen. Der Sparer-Pauschbetrag deckt sie pauschal ab. Höhere Ausgaben für die Verwaltung des Depots bleiben daher unberücksichtigt.

Praktische Schritte für Anleger

Damit der Steuerfreibetrag 2024 voll wirkt, lohnt sich ein strukturiertes Vorgehen. Diese Reihenfolge hat sich bewährt:

  1. Alle Konten und Depots auflisten und erwartete Erträge schätzen.
  2. Freistellungsaufträge so verteilen, dass die Summe den Freibetrag voll nutzt.
  3. Bei niedrigem Einkommen prüfen, ob eine NV-Bescheinigung oder die Günstigerprüfung passt.
  4. Verluste über eine Bescheinigung bankübergreifend verrechnen lassen.
  5. Den Funktionsumfang der Online-Banking-Bereiche für Steuerinfos und Aufträge nutzen.

Mit diesem Ablauf sichern Sie sich die volle Freistellung und vermeiden, dass Ihnen die Bank unnötig Abgeltungsteuer einbehält. Wer die Themen Sparer-Pauschbetrag, Freistellungsauftrag und Verlustverrechnung im Blick behält, holt das Maximum aus dem steuerfreien Volumen heraus und reduziert die Belastung durch die Kapitalertragsteuer spürbar.

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